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Statuten des Vereins MENSCH versus PERSON

1. Name und Sitz

 

Unter dem Namen „Mensch versus Person“ besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz zu Binz Maur.

 

2. Zweck

 

a) Der Verein „Mensch versus Person“ vereinigt Menschen ohne Unterschied der  Staatsangehörigkeit, des Standes, der Herkunft, des Geschlechts und des religiösen Bekenntnisses, die die Freiheit und Entfaltung des Menschen als unveräusserliche Werte des menschlichen Daseins in ihrem Bewusstsein verankert haben, fördern und friedlich verteidigen. Ein selbstbestimmtes Leben von Menschen gilt als Leitbild, solange keinem Dritten Schaden zugefügt wird.

 

b) Keine Institution (NGO’s), keine staatliche Stelle, kein Unternehmen und keine Interessengemeinschaften haben das Recht, jemanden zu zwingen, etwas gegen den Willen von Menschen zu tun und in die Eigentumsrechte von Menschen einzugreifen, sofern keine Dritten zu Schaden kommen.

 

c) Der Verein ist bestrebt, die Freiheit der Menschen in der Schweiz und die Freiheit aller Menschen auf der ganzen Welt zu sichern und gegen Übergriffe vor Menschen und Personen (oder mit diesen im Zusammenhang stehenden Institutionen) vor Willkür und Übergriffen zu schützen.

 

Der Verein steht für Freiheit und Wahrung der Menschenrechte.

 

d) Die Freiheit des Menschen und das Recht auf ein selbstbestimmtes Leben sind unantastbar, solange keinem Dritten Schaden entsteht. Das bedeutet, dass niemand daran gehindert werden darf, freiwillige Vereinbarungen zu treffen. Kein Individuum, keine Institution, kein Unternehmen und keine staatliche Stelle hat das Recht, mit oder ohne Androhung von Gewalt, jemanden zu zwingen, etwas gegen seinen Willen zu tun und in die Eigentumsrechte des Einzelnen einzugreifen.

 

3. Mittel

        

Der Verein finanziert sich durch Mitgliederbeiträge sowie durch freiwillige Zuwendungen. Der Mitgliederbeitrag beträgt CHF 250.-.

 

Die Mitgliederversammlung kann die Mitgliederbeiträge bei Bedarf neu festlegen.

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4. Mitgliedschaft

        

Der Vorstand kann Aktivmitglieder ernennen. Aktivmitglieder engagieren sich aktiv für den Verein und sind an der Vereinsversammlung stimmberechtigt. Aktivmitglieder identifizieren sich mit den Statuten und den Werten des Vereins. Aufnahmegesuche sind an die Präsidentin bzw. den Präsidenten zu richten.

 

Passivmitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die den Vereinszweck unterstützt. Passivmitglieder sind nicht stimmberechtigt.

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Aufnahmegesuche sind an die Präsidentin bzw. den Präsidenten zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

 

5. Erlöschen der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft erlischt

- bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod

- bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung

 

6. Austritt und Ausschluss

 

Ein Vereinsaustritt ist mittels E-Mail oder Brief an die Präsidentin bzw. den Präsidenten jederzeit möglich. Ein Mitglied kann jederzeit ohne Grundangabe aus dem Verein ausgeschlossen oder in eine andere Mitgliederkategorie eingeteilt werden. Der Vorstand fällt den Ausschlussentscheid; das Mitglied kann den Ausschlussentscheid an die Generalversammlung weiterziehen.

 

7. Sektionen

 

Der Verein kann Sektionen bilden. Sektionen verfügen über keine eigene Rechtspersönlichkeit. Der Vereinsvorstand kann in den Sektionen Aufgaben an einen Sektionsvorstand delegieren.

 

8. Organe des Vereins

 

Die Organe des Vereins sind:

a) die Vereinsversammlung

b) der Vorstand

 

9. Die Vereinsversammlung

 

Das oberste Organ des Vereins ist die Vereinsversammlung.

Zur Vereinsversammlung werden die Aktivmitglieder 10 Tage zum Voraus per E-Mail unter Beilage der Traktandenliste eingeladen.

        

Die Vereinsversammlung hat die folgenden unentziehbaren Aufgaben:

a) Wahl bzw. Abwahl des Vorstandes sowie der Rechnungsrevisoren

b) Festsetzung und Änderung der Statuten

c) Abnahme der Jahresrechnung

d) Beschluss über das Jahresbudget

e) Behandlung der Ausschlussrekurse

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An der Vereinsversammlung besitzt jedes Aktivmitglied eine Stimme; die Beschlussfassung erfolgt mit einfachem Mehr. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

 

10. Der Vorstand

 

Der Vorstand besteht aus drei bis sieben Menschen. Die Vereinsversammlung wählt ein Präsidium, welches dem Vorstand vorsteht.

Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen und führt die laufenden Geschäfte.

 

11. Unterschrift

 

Die Mitglieder des Vorstandes zeichnen mit Kollektivunterschrift zu zweien. Der Vorstand kann mittels einstimmigen Beschlusses auch Einzelzeichnungsrechte an Mitglieder des Vorstandes erteilen oder beschränkte Zeichnungsrechte an Menschen ausserhalb des Vorstandes erteilen.

 

12. Haftung

 

Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

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